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Abschaffung des Bundesdisziplinaranwaltes untergräbt Korruptionsbekämpfung

"Schilys Bekenntnis zur Verfolgung von Bestechung darf kein Lippenbekenntnis sein"

Berlin/München, 28 June 1999

Die internationale Anti-Korruptions-Organisation Transparency International hat Überlegungen des Bundesinnenministeriums zur Abschaffung des Bundesdisziplinar-anwaltes (BdiA) als schädlich und gefährlich bezeichnet. Transparency International fordert Bundesinnenminister Schily auf, den Bundesdisziplinaranwalt nicht abzuschaffen, sondern im Gegenteil seine Kompetenzen auszuweiten und stärker in die Korruptionsbekämpfung einzubinden. Der Vorsitzende von TI Deutschland, Dr. Michael Wiehen, warnte, ein solcher Schritt werde eine effektive Korruptionsbekämpfung gefährden.

"Bundesinnenminister Schily hat sich erst in der vergangenen Woche öffentlich zu einer besseren Bekämpfung von Korruption bekannt - dies darf kein Lippenbekenntnis sein," erklärte Wiehen. "Eine Abschaffung des Bundesdisziplinaranwaltes ist daher nicht nachvollziehbar." Ein Einspareffekt sei nicht zu erkennen: "Jede Mark, die man in Korruptionsbekämpfung investiert, macht sich mehrfach bezahlt," sagte Wiehen.

Bei einem Wegfall des Bundesdisziplinaranwaltes würden Amtsdelikte künftig allein von den Vorgesetzten der jeweils Betroffenen verfolgt. Dies hätte schwerwiegende Folgen:

  • Alle Behörden neigen reflexartig dazu, Verdächtigungen, Vorwürfe oder Angriffe von außen gegen die Institution selbst, oder gegen Einzelpersonen innerhalb der Institution, auch dann solidarisch abzulehnen, wenn für die Vorwürfe ein hinreichender Verdacht besteht (Wagenburgmentalität).
  • Gerade beim Vorwurf der Bestechlichkeit besteht daneben auch immer der Verdacht oder die Möglichkeit, daß der Vorgesetzte seine Aufsichtspflicht vernachlässigt hat und so seinerseits eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, oder daß er gar daran beteiligt war - eine unabhängige Disziplinarverfolgung durch einen unabhängigen Ermittler ist daher unerläßlich.

Hintergrund:

Der Bundesdisziplinaranwalt - Aufgaben und Funktion

Die Behörde des Bundesdiziplinaranwaltes (BdiA) wurde 1952 geschaffen. Maßgebend war die Überlegung, eine unabhängige Stelle zu schaffen, die disziplinarrechtlich relevante Delikte wie beispielsweise Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit bundesweit einheitlich verfolgt.

Der unabhängige BDiA stellt insbesondere durch den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens und die Widerspruchsmöglichkeit gegen die von der betroffenen Behörde selbst beabsichtigte Einstellung eines Verfahrens, sicher, daß sachwidrige Erwägungen bei der Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren vermieden werden.

Darüber hinaus sichert der BdiA die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt und das Interesse des öffentlichen Dienstes und der Allgemeinheit bei der sachgerechten Anwendung des Rechts (§ 37 Bundesdiziplinarordnung).

Für weitere Informationen...

wenden Sie sich bitte an:

Frau Dr. Anke Martiny,
Geschäftsfüherin TI Deutschland,
Tel: 089-4895 4440 o. 08752 1000
oder an
Herrn Jeff Lovitt,
Head of Public Relations
Tel: 030-343 820 19


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